Die maximale Förderung durch Kindergeld: Die holt in der Regel der Fiskus für Familien raus. In etlichen Fällen können aber auch Familien selbst die Leistung um ein paar Euro pro Monat erhöhen – wenn sie dafür die Weichen richtig stellen. Wie das geht, erklärt courage-online.de.
Von Gisela Haberer
Wer Kinder im eigenen Haushalt aufzieht und in Deutschland wohnt, erhält Kindergeld. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen. Die Kinder können leibliche wie adoptierte, Kinder von Ehepartner oder –partnerin sein, unter Umständen sogar Enkelkinder. Seit 2021 gibt es pro Monat für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.
Achtung: Patchwork-Familien
Kindergeld fließt grundsätzlich unabhängig von Familienstand oder sexueller Orientierung der Eltern. Zieht aber ein Paar mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen, kann eine Heirat das Kindergeld erhöhen. Denn Ehepaare können Kinder aus früheren Partnerschaften als „Zählkinder“ anrechnen lassen. Ein Beispiel: Julia und Peter haben eine zweijährige Tochter. Aus einer früheren Partnerschaft hat Mutter Julia einen zehnjährigen Sohn, Vater Peter zwei Töchter, acht und sechs Jahre alt. Julia beantragt für alle Kinder unter ihrem Dach Kindergeld, auch für ihre beiden Stieftöchter.
Beim Kindergeld richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter. Ihr Sohn ist danach das erste Kind, die beiden Töchter das zweite und dritte Kind, die gemeinsame zweijährige Tochter das vierte Kind. Damit kommt die sechsköpfige Familie auf 913 Euro Kindergeld im Monat. Vor der Heirat hatte jeder nur für die eigenen Kinder Anspruch auf Kindergeld. Die jüngste Tochter zählte somit nicht als viertes Kind. Je nachdem, wer das Kindergeld für die Jüngste beantragte, Mutter oder Vater, fiel das Kindergeld für die Jüngste unterm Strich um 25 oder um 31 Euro pro Monat niedriger aus, im Jahr also insgesamt um 300 oder um 372 Euro weniger.
Achtung: Mehr-Generationen-Familien
Nach Trennung oder Scheidung bleibt häufig nur die Rückkehr ins Elternhaus. Hier kann es eventuell lohnen, den Anspruch auf Kindergeld an ein Großelternteil abzutreten. Nämlich dann, wenn Großeltern selbst noch Kindergeld beziehen, etwa für ein leibliches, ein adoptiertes oder ein Kind, das sie wie ein eigenes pflegen. Denn auch dann können das Kind der Großeltern und deren Enkel zusammen als Kinder der Familie zählen. Ziehen zwei oder drei Enkel ein, erhöht sich die Kinderzahl entsprechend auf drei, vier oder mehr – und damit fällt auch das Kindergeld des Mehr-Generationen-Haushaltes pro Monat höher aus.
Achtung: Extra für kleinere bis mittlere Einkommen
Zum Kindergeld kann es einen Zuschlag geben: bis zu 205 Euro im Monat. Die Höhe des Kinder-Zuschlags (KiZ) hängt vom Einkommen der Eltern, der Größe der Familie, dem Alter der Kinder und der Höhe der Warm-Miete ab. Der KiZ ist für Eltern gedacht, die zwar für sich, aber nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen können. Daher fließt er erst ab einem Mindesteinkommen von 900 Euro brutto im Monat für Elternpaare und von 600 Euro für Alleinerziehende. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe verringert sich der KiZ nach und nach.
Für Eltern mit mittlerem Einkommen fällt der KiZ eventuell gering aus – kann aber im Alltag trotzdem viel helfen. Denn allen, die KiZ beziehen, stehen weitere Hilfen offen: etwa 150 Euro für Schulmaterial, Gutscheine für Fahrtkosten zur Schule oder für Schulausflüge, 15 Euro pro Monat für Freizeitbeschäftigungen wie Sport oder Musik, sowie Wohngeld und die Befreiung von Gebühren zum Beispiel für Kita und Rundfunk. Eltern können über den KiZ-Lotsen der Familienkasse online prüfen, ob sie Anspruch auf den Zuschlag haben.
Achtung: Adoptiv-Eltern
Ein Kind zu adoptieren, gelingt nicht von heute auf morgen. In der Regel dauert das Verfahren ein Jahr. Den Großteil dieser Zeit lebt das Kind bereits bei seinen zukünftigen Adoptiveltern. Sie sind ab Einzug des Kindes in ihren Haushalt für seinen Unterhalt verantwortlich. Darum besteht bereits während dieser sogenannten Adoptionspflege ein Anspruch auf Kindergeld, eventuell auch auf Kinder-Zuschlag, Elterngeld und Elternzeit.
Achtung: Pflege-Eltern
Ein Kind kann aus einer Notsituation heraus in die eigene Familie aufgenommen oder beruflich in Obhut genommen werden. In Sachen Kindergeld macht den Unterschied: Gutherzig- oder Erwerbstätigkeit. Es kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn Pflege-Kinder wie eigene Kinder zur Familie gehören, die Beziehung der Pflege-Kinder zu ihren leiblichen Eltern schwer gestört ist und mit der Aufnahme des Kindes kein Geld verdient wird. Professionelle Pflege-Eltern erhalten kein Kindergeld, dafür aber spezielle Leistungen vom Jugendamt, etwa Pflege- und Erziehungsgeld.
Achtung: Kinder, die ihre Eltern verloren haben
Auch wer Vollwaisen in den eigenen Haushalt aufgenommen hat und für ihren Unterhalt sorgt, kann Kindergeld erhalten. Dies ist auch der Fall, falls die Eltern vermutlich noch leben, ihr Aufenthaltsort aber unbekannt ist.
Achtung: Volljährige Kinder in Ausbildung
Ziehen volljährige Kinder für Ausbildung oder Studium in eine eigene Wohnung, erhalten sie Unterhalt von ihren Eltern – je nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit. Können Eltern keinen Unterhalt leisten oder weniger als das Kindergeld betragen würde, dann können erwachsene Kinder bei der Familienkasse eine so genannte „Abzweigung“ auf ihr eigenes Konto beantragen. Dann erhalten sie zumindest das Kindergeld und eventuell einen kleinen Zuschuss von ihren Eltern.
Achtung: Unterhaltszahlende
Kindergeld steht Eltern zu, die Unterhalt für ihre Kinder leisten: durch Betreuung, Kost und Logis oder durch Unterhaltszahlungen. Doch Kindergeld wird grundsätzlich nur auf ein Konto überwiesen. Leben Eltern getrennt, fließt das Kindergeld an den Haushalt, in dem das Kind (überwiegend) wohnt. Da der andere Elternteil ebenso Anspruch darauf hat, darf er seine Unterhaltszahlungen um den hälftigen Kindergeld-Betrag mindern.
Achtung: Steuerpflichtige
Für erwerbstätige Eltern lohnt es sich, eine Steuererklärung zu machen. Hintergrund: Der Staat darf das Existenzminimum seiner Bürger nicht besteuern. Für Kinder gibt es daher Freibeträge. Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf diese Steuervorteile. Das Finanzamt rechnet bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung gratis durch, was für Eltern vorteilhafter ist: Freibeträge oder Kindergeld. So erhalten Steuerzahlende automatisch die für sie beste Variante. In der Regel ist der Steuervorteil durch die Freibeträge ab einem Jahreseinkommen von rund 66.500 Euro größer als das ausgezahlte Kindergeld.
Achtung: Antrag stellen
Das Kindergeld wird bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit oder der öffentlichen Arbeitgeber beantragt. Die Familienkassen zahlen die Leistung auch aus. Der Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit kann hier online gestellt werden.
Findet uns auch auf: