Eine Trennung schmerzt, meist auch finanziell. Für Eltern mildern staatliche Leistungen so manchen Einschnitt ab. Courage-online.de gibt einen Überblick.
Von Gisela Haberer
Der Staat unterstützt grundsätzlich alle Eltern, etwa durch steuerliche Erleichterungen. Erwerbstätige, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, erhalten zusätzliche Unterstützung, auch durch Zuschüsse. Vor allem Alleinerziehende, die wegen ihrer Kinder nicht oder nur sehr eingeschränkt berufstätig sein wollen oder können, erfüllen häufig alle Voraussetzungen für staatliche Hilfeleistungen. Dann gibt es zum Beispiel zum Kindergeld einen Zuschlag sowie einen Zuschuss zu Miete oder Kreditbelastung. Um Bildung und Teilhabe von Kindern zu fördern, gibt es ein ganzes Paket staatlicher Leistungen.
Hilfen vom Fiskus für gemeinsam und getrennt Erziehende
Eltern sollen die Grundbedürfnisse ihres Kindes befriedigen können. Das will der Staat sicherstellen: Dafür gewährt er Kindergeld und Kinderfreibeträge. Außerdem sollen Eltern Familie und Beruf vereinbaren können. Um dies zu erleichtern, können Eltern bestimmte Ausgaben für Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder steuerlich absetzen. Eltern, die ihr Einkommen gemeinsam veranlagen, steht der gesamte Betrag zu. Lassen sich Eltern einzeln steuerlich veranlagen, etwa nach einer Trennung, wird die steuerliche Förderung aufgeteilt: Bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen hälftig, bei Betreuungskosten anteilig, etwa nach der tatsächlichen Kostenbelastung.
Steuerklassen für Ehepaare
Solange Eltern ihr Einkommen zusammen steuerlich veranlagen, können beide jeweils die Steuerklasse IV oder IV Faktor wählen oder sich für die Kombination III und V entscheiden. Bei relativ gleichen Einkommen bietet sich die Steuerklasse IV an. Bei Wahl der Steuerklasse IV Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Sobald jedoch einer oder eine der beiden 60 Prozent des Gesamteinkommens erzielt, ist in der Regel die Kombination III und V unterm Strich fürs Familieneinkommen vorteilhafter.
Bei Trennung: Steuerklasse wechseln
Gerade für Ehepartner:innen mit Steuerklasse V kann es ratsam sein, eine Trennung nicht nur emotional und räumlich zu vollziehen, sondern auch gleich bei der Einkommensteuer. Die getrennte steuerliche Veranlagung lässt sich mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr beantragen. Hintergrund: Aufgrund der Einstufung in Steuerklasse V fällt das Nettoeinkommen besonders niedrig aus. An der Höhe des Nettoeinkommens richten sich aber staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld I aus: Je niedriger der Nettolohn, desto niedriger die Lohnersatzleistung. Bereits der Wechsel in die Steuerklasse I oder II erhöht dagegen den Betrag, der netto vom Lohn übrig bleibt – und damit auch eventuell beziehbare Lohnersatzleistungen.
Steuerklassen für Alleinerziehende
Erwerbstätige Singles haben Steuerklasse I. Unter Umständen werden auch getrennte und geschiedene Eltern dieser Steuerklasse zugeordnet: etwa, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, oder wenn eine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt. Die Steuerklasse II steht Alleinerziehenden offen, deren Haushalt mindestens ein Kind angehört, für das sie Kindergeld beziehen, aber kein weiterer Erwachsener. Entscheidend ist der Anspruch auf Kindergeld, nicht das Alter des Kindes. Dieses kann zum Beispiel volljährig sein, aber noch in Ausbildung.
Hilfe vom Fiskus für Alleinerziehende
Für den Wechsel in Steuerklasse II ist beim Finanzamt Lohnsteuerermäßigung zu beantragen. Denn in dieser Steuerklasse gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wodurch bereits unterm Jahr mehr Netto vom Brutto übrig bleibt. Seit 2020 liegt dieser Betrag bei 4.008 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro für jedes weitere Kind. Dieser so genannte Erhöhungsbetrag ist extra zu beantragen. Steuerklasse II plus Entlastungsbetrag gibt es aber nur, solange kein neuer Partner oder eine neue Partnerin dem Haushalt angehört.
Nach der Trennung: Starre Vorgaben für Aufgabenverteilung
Während das gemeinsame Sorgerecht bereits zur Regel geworden ist, herrscht nach einer Trennung meist noch die Aufteilung vor: ein Elternteil betreut die Kinder, der andere Teil zahlt Unterhalt. Das Wechselmodell, bei dem Kinder an beiden Wohnsitzen ihrer Eltern zu Hause sind und von ihnen abwechselnd betreut werden, ist rechtlich und fiskalisch noch immer nicht vorgesehen – obwohl es immer mehr Eltern erfolgreich praktizieren. Dabei hat dieses Modell entscheidende Vorteile: Die Kinder behalten die Verbindung zu Vater und Mutter, gleichzeitig hat jedes Elternteil zuverlässig Zeit, erwerbstätig zu sein, wenn auch vorübergehend eingeschränkt.
Unterhalt für Kinder: selten steuerlich absetzbar
Der Fiskus gewährt Unterhaltspflichtigen nur in bestimmten Fällen Erleichterungen. So ist Unterhalt an Kinder nur dann steuerlich absetzbar, wenn weder Vater noch Mutter für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind 25 ist, noch in Ausbildung und nicht mehr als 624 Euro im Jahr verdient. Dann sind 2022 Unterhaltskosten bis 9.984 Euro absetzbar.
Unterhalt an Ex-Partner:innen unter Umständen steuerlich absetzbar
Unterhaltsleistungen an den oder die Ex lassen sich entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dafür gelten verschiedene Höchstbeträge und bestimmte Voraussetzungen. Als außergewöhnliche Belastung wird Unterhalt anerkannt, wenn der oder die Ex die Kinder betreut, nur begrenztes Vermögen hat und nicht mehr als 624 Euro im Jahr an eigenen Einkünften. Dann sind 2022 bis zu 9.744 Euro an Betreuungsunterhalt steuerlich absetzbar plus eventuell übernommene Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung des/ der Ex. Haben Unterhaltsempfänger:innen Einkommen über 624 Euro im Jahr, verringert dies den absetzbaren Höchstbetrag. Diese Regelung zementiert im Grunde die Aufteilung zwischen Alleinverdienenden und „Allein-nur-Erziehenden“.
Als Sonderausgabe können Geschiedene ihren Unterhalt nur dann geltend machen, wenn der oder die Ex zustimmt. Die Folge: der Unterhalt ist zu versteuern. Trotzdem kann es sich lohnen, dem Abzug als Sonderausgabe zuzustimmen. Dann nämlich, wenn Unterhaltszahlende im Gegenzug garantieren, alle sich daraus eventuell ergebenden steuerlichen und sozialrechtlichen Nachteile auszugleichen. Als Sonderausgabe lassen sich pro Jahr bis zu 13.805 Euro plus Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Ehepartners oder der ‑partnerin geltend machen.
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