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Das müssen Sie jetzt zum Thema Kurzarbeit wissen

Kurzarbeit
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Im Februar 2021 erreichte laut der Online-Plattform Statista die Anzahl der Menschen, die von Kurzarbeit betroffen waren, mit fast 3,8 Millionen ihren Höchststand. Ein Jahr später, im Februar 2022, waren es immerhin noch etwas mehr als eine Million. Kurzarbeit war vor allem im Gastgewerbe an der Tagesordnung, aber auch in vielen andere Branchen. Wer von Kurzarbeit betroffen ist, kann vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Das ist zunächst steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz. Wir erklären alle Details.

Ein Gastbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins

Kurzarbeitergeld: Die Rettung für Unternehmen während der Corona-Krise

Während der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld vielfach genutzt, um Arbeitsplätze zu erhalten, die durch den plötzlichen Umsatzeinbruch gefährdet waren. Die Bundesregierung hatte dafür Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese galten zunächst fast alle bis 30. Juni 2022.

Doch aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine gibt es Regelungen, die noch auch darüber hinaus gelten. Daraus ergeben sich erneut Vorteile für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

  • Bislang mussten 30 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Aktuell und geplant bis 31. Dezember 2022 wird Kurzarbeit jedoch bereits anerkannt, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind.
  • Leiharbeitnehmer/innen können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für sie war zuvor zum 30. Juni 2022 außer Kraft getreten.

Doch auch für Arbeitnehmer/innen ergeben sich Vorteile:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln („negatives Arbeitszeitsaldo“ bzw. Minusstunden), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird. Diese Regelung bleibt vorerst bestehen.
  • Bis zum 30. Juni 2023 werden alle Einkünfte aus einem 520-Euro-Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das heißt: Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit ist möglich. Nebenbeschäftigungen und Minijobs, die vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds aufgenommen wurden, werden sowieso nicht angerechnet.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: So funktioniert es

Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Ursachen eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung eintritt, können Arbeitgeber/innen bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeitenden stellen. Das heißt: Erfüllt der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil die gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt nach Beginn des Arbeitsausfalls die Bundesagentur 60 Prozent des entgangenen Lohns. Bei Arbeitnehmenden mit Kind sind es 67 Prozent. Der gekürzte Lohn plus Kurzarbeitergeld wird dann vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin aufs Konto überwiesen. Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt seit Januar 2016 maximal 12 Monate.

Ein Rechenbeispiel:

Sie sind kinderlos und haben normalerweise einen Bruttoverdienst von 2.500 Euro im Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Ihr Nettolohn liegt somit bei rund 1.725 Euro (ohne Kirchensteuer). Nun beantragt Ihre Chefin oder Ihr Chef für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte Ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Ihr Bruttolohn sinkt damit auf 1.250 Euro. Abzüglich der Abgaben verringert sich dadurch Ihr Nettogehalt auf rund 995 Euro. Die Agentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also in Ihrem Fall rund 440 Euro. Zusammen kommen Sie nun auf rund 1.435 Euro netto. Dank Kurzarbeitergeld verdienen Sie netto statt 730 Euro weniger nur 295 Euro weniger im Monat.

Nutzen Sie jetzt auch den Kurzarbeitergeld-Rechner der VLH.

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und wird in die Steuererklärung eingetragen

Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, denn sie werden durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die 440 Euro Kurzarbeitergeld aus dem Rechenbeispiel sind für Sie steuerfrei, erhöhen aber Ihren persönlichen Steuersatz, mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.

Wie bereits erwähnt, erhalten Sie das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern bekommen es von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin. Daher steht es auch auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für die Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.

Wichtig: Wenn Sie Lohnersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Sie wollen das Maximum aus Ihrer Steuererklärung rausholen? Mit der VLH gelingt das

Gönnen Sie sich mehr Zeit, mehr Sicherheit und mehr Lebensqualität: Lassen Sie Ihre Steuererklärung von der VLH machen. Als Lohnsteuerhilfeverein ist es die Kernaufgabe der VLH, die Einkommensteuererklärung für Sie zu erstellen und dabei das optimale Steuerergebnis herauszuholen. Dabei nutzt die VLH für ihre Mitglieder alle Steuervorteile, stellt sämtliche Anträge auf Steuerermäßigungen und berät das ganze Jahr über zu Einkommensteuerfragen – und das bereits seit 50 Jahren.

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