Vor und nach der Geburt eines Kindes gibt es Mutterschaftsleistungen. Was (werdenden) Müttern zusteht, hängt davon ab, wie sie krankenversichert sind und in welchem Arbeitsverhältnis sie stehen. Die meisten Leistungen sind eigens zu beantragen.
Wo, wann, was, wie viel gibt es? Diese Fragen klärt Courage – im Überblick und im Detail.
Von Gisela Haberer
Im Überblick: Mutterschaftsleistungen
Mutterschutz:
Ausbildung und Berufstätigkeit dürfen Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährden. Daher gelten strenge Regeln, etwa zur zulässigen Arbeitszeit und zu zulässigen Tätigkeiten.
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Arbeitnehmerinnen nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung erwerbstätig sein. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Kindes.
Seit 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.
Mutterschutzlohn
Dieses Entgelt erhalten Schwangere, die ihre Arbeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben dürfen, um ihre Gesundheit und die ihres Kindes nicht zu gefährden.
Es fließt in Höhe des Bruttolohns der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Vom Mutterschutzlohn sind Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.
Mutterschaftsgeld
Diese Leistung erhalten Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes abhängig beschäftigt oder in Elternzeit und selbst gesetzlich krankenversichert sind. Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld: pro Tag bis zu 13 Euro, maximal 390 Euro im Monat.
Auf Mutterschaftsgeld werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.
Zuschuss vom Arbeitgeber
Haben Arbeitnehmerinnen vor Beginn ihres Mutterschutzes netto mehr als 13 Euro am Tag verdient, stockt der Arbeitgeber den Unterschied zum bisherigen Nettolohn auf. Der Zuschuss berechnet sich nach den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist.
Abhängig Beschäftigte haben somit keine finanziellen Einbußen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes.
Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung
Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, familienversicherte Frauen mit einem Minijob, Schwangere, die zulässig gekündigt wurden, und Schwangere, die während der Schutzfrist von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechselten, erhalten während der Mutterschutzfristen einmalig bis zu 210 Euro.
Auch diese sind weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig.
Mutterschaftsgeld in Form des Krankengeldes
Selbstständige erhalten unter Umständen (siehe Details) während der Mutterschutzfristen Krankengeld in Höhe von 70 Prozent ihres regelmäßigen Arbeitseinkommens.
Krankentagegeld
Selbstständige haben während der Schutzfristen vor und nach der Geburt Anspruch auf Krankentagegeld, wenn sie als privat Krankenversicherte einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.
Im Detail: Mutterschaftsleistungen nach Arbeitssituation und Absicherung
Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen, Azubis, Berufspraktikantinnen
Sie stehen ab Beginn der Schwangerschaft unter besonderem Kündigungs-und Gesundheitsschutz.
Das Gesundheitsrisiko des Fötus ist in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft besonders hoch. Daher informieren Schwangere am besten ihren Arbeitgeber, sobald die Schwangerschaft ärztlich nachweisbar ist, und vereinbaren mit ihm baldmöglichst einen Gesprächstermin.
Bei diesem Termin können Gesundheitsschutz, eventueller Mutterschutzlohn, aber auch schon die Elternzeit nach der Geburt und der berufliche Wiedereinstieg besprochen werden.
Mutterschutz für Beamtinnen
Die Regelungen zum Mutterschutz sind an das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen angelehnt. Die Dienstherren erlassen dazu Verordnungen, zum Beispiel der Bund die Mutterschutz-und Elternzeitverordnung.
Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung und Zulagen bestehen. Da keine Mehrarbeit geleistet werden darf, können zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen entfallen.
Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen
Wenn Sie sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin abhängig beschäftigt sind, haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, unabhängig davon, ob Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind oder pflichtversichert.
So beantragen Sie Mutterschaftsgeld:
Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellen Frauenarzt oder Hebamme ein „Zeugnis über den voraussichtlichen Tag der Entbindung“ aus. Schwangere erhalten den Nachweis kostenfrei in zweifacher Ausführung: für ihre Krankenkasse und für ihren Arbeitgeber.
Bei Ihrer Krankenkasse reichen Sie den Nachweis mit Angaben zu Ihrer Adresse, Kontoverbindung, Ihrem Beschäftigungsverhältnis und Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Unterschrift ein. Die Kasse fordert dann bei Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihr Gehalt an. Liegt dieses der Kasse vor, zahlt sie entsprechend das Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor der Geburt aus.

Quelle: kate_sept2004/iStock
Ist das Kind geboren, reichen Sie die Geburtsurkunde bei Ihrer Krankenkasse ein. Dann wird das Mutterschaftsgeld für die Wochen des Mutterschutzes nach der Geburt überwiesen.
Mutterschaftsgeld für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen
Die PKV zahlt kein Mutterschaftsgeld. Doch privat krankenversicherte Schwangere erhalten den Zuschuss von ihrem Arbeitgeber als würden sie das maximale Mutterschaftsgeld einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Sprich: Sie bekommen für die Schutzfrist um die Geburt ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Tag. Zusätzlich erhalten sie Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung von einmalig maximal 210 Euro.
So beantragen Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung:
Frühestens ab Beginn der Schutzfrist, also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, kann bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn das Mutterschaftsgeld beantragt werden.
Dazu sind eine Bescheinigung über die Beschäftigung des Arbeitgebers sowie das Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin von Arzt oder Hebamme einzureichen. Wird der Antrag erst nach der Entbindung gestellt, ist der tatsächliche Geburtstermin durch die Geburtsurkunde zu belegen. Dann wird dieser Termin für die Berechnung genutzt.
Der Antrag kann hier online gestellt werden.
Mutterschaftsgeld für Minijobberinnen
Minijobberinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und keinen Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten von der Krankenkasse pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Falls ihr Nettoarbeitsentgelt über 13 Euro pro Tag liegt, haben sie auch Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
Minijobberinnen, die familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt von einmalig maximal 210 Euro. Lag ihr Nettoverdienst über 390 Euro im Monat, erhalten sie auch den Arbeitgeberzuschuss.
Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Schwangere in Elternzeit

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Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, haben Sie wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse.
Damit der Arbeitgeberzuschuss fließt, obwohl Sie während der Elternzeit nicht erwerbstätig sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie erklären gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich, dass Sie zum Beginn der Mutterschutzfrist Ihre Elternzeit vorzeitig beenden.
Oder Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf, dass Sie für die Zeit des Mutterschutzes rund um die Geburt Ihre Elternzeit unterbrechen und den verbliebenen Rest an die erneute Elternzeit anhängen.
In beiden Fällen berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss nach den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist, jedoch nach Ihrer aktuellen Lohnsteuerklasse.
Mutterschaftsleistungen für Selbstständige
Selbstständige unterliegen in der Regel nicht dem gesetzlichen Mutterschutz. Sie bestimmen ihre Tätigkeit rund um die Geburt selbst.
Ausnahme: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Auftrag eines Unternehmens handeln. Sie haben seit 2018 Anspruch auf Schutz durch das Mutterschutzgesetz.
Selbstständig Tätige müssen sich berufliche Auszeiten selbst finanzieren. Im Falle eines Kinderwunsches können dafür auch entsprechende Tarife in der Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Selbstständige in der privaten Krankenversicherung
Sie können bei der privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Seit Februar 2017 besteht dann auch im Mutterschutz Anspruch auf Krankentagegeld.
Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die den ermäßigten Satz von 14 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld und somit auch keinen auf Mutterschaftsgeld in Form von Krankengeld.
Zahlen Sie aber den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und haben damit Anspruch auf Krankengeld, so haben Sie auch ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes: Das sind 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens, nachgewiesen durch Einkommensteuerbescheide.
Seit 2019 regelt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz: Erzielen freiwillig gesetzlich Versicherte während des Bezugs von Mutterschafts- und Krankengeld kein Einkommen, müssen sie keine Mindestbeiträge zur Krankenversicherung zahlen.
Selbstständige in der Künstlersozialkasse (KSK)
Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die KSK in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Sie erhalten während der Mutterschutzfrist Krankengeld in Höhe von 70 Prozent ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Das beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse, nicht bei der KSK. Grundlage der Berechnung ist die voraussichtliche Höhe des Gewinns wie es der KSK für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist gemeldet wurde. Diese voraussichtliche Höhe wird der KSK spätestens im Dezember für das folgende Jahr gemeldet.
Steht dann bereits ein Geburtstermin fest, erwarten Schwangere zumeist geringere Einkünfte für das Jahr der Geburt. Melden Sie die erwarteten niedrigeren Einkünfte, senkt dies die Beitragszahlungen, sobald sie den entsprechenden Bescheid von der KSK erhalten, bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, es senkt dann aber auch die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse.
Während der Mutterschutzfrist um die Geburt bleibt die Mitgliedschaft in der KSK erhalten, es werden aber keine Beitragszahlungen fällig. (Werdende) Mütter müssen die KSK nur informieren, ob sie nach dem Mutterschutz wieder freischaffend tätig werden und ob sie Mutterschaftsgeld erhalten.
Schwangere ohne Erwerbstätigkeit
Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes I. Bei Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II wird ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstag ein Mehrbedarf berücksichtigt.
Schülerinnen und Studentinnen, die nicht erwerbstätig sind, erhalten keine Geldleistung, unterliegen aber dem Mutterschutz. Damit können sie von Prüfungen befreit werden beziehungsweise ihre Studiendauer regulär verlängern.
Weitere Informationen
Das Bundesfamilienministerium klärt häufige Fragen zum Mutterschutz auf seinem Familienportal.
Das Bundesfamilienministerium bietet zwei Broschüren kostenfrei zum Download:
Leitfaden zum Mutterschutz
So sag ich’s meinem Vorgesetzten
Alle bisherigen Teile unserer Serie Familie und Finanzen auf einem Blick:
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