Suche
Close this search box.

>>FINANZIELLE BILDUNG mit Courage ABC – COURage Wertpapiercheck – Courage Campus>> 

Steuern sparen: So profitiert ihr von den steuerlichen Änderungen

Wer sich die steuerlichen Änderungen zunutze macht, kann bares Geld sparen
Werbung
Tradingmasters_Boersenspiel_Fullbanner_1280

Strom, Gas, Lebensmittel: Alles wird teurer. Um das abzumildern, hat die Regierung rückwirkend zum Jahresbeginn einige Steuererleichterungen beschlossen. Auch die Entlastungen wegen Corona lassen sich 2022 teils noch nutzen. Wir zeigen, wie.

Von den Gastautor:innen Denise Schwartz und Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Beziehen Sie ausschließlich Arbeitslohn oder Gehalt von Ihrem Arbeitgeber? Haben Sie keine zusätzlichen Einnahmen, zum Beispiel durch die Vermietung einer Wohnung? Und üben Sie zudem keine selbstständige Tätigkeit aus? Dann sind Sie in der Regel nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Aber auch wenn Sie nicht müssen – Sie dürfen eine Steuererklärung abgeben. Und diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Denn gerade Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, können häufig mit einer Steuerrückerstattung rechnen.

Fahrtkosten, Homeoffice, Arbeitsmittel und mehr: Die Liste von Ausgaben, die Sie steuerlich absetzen können, ist lang. Wer keine Steuererklärung abgibt, weil er nicht dazu verpflichtet ist, verschenkt in der Regel bares Geld. Erst recht, da die Bundesregierung 2022 wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten mehrere steuerliche Erleichterungen beschlossen hat. Wichtige Beispiele sind die Erhöhungen der Werbungskostenpauschale, der Entfernungspauschale, der Mobilitätsprämie und des Grundfreibetrags. Sie lassen sich mit einer Steuererklärung für 2022, die nächstes Jahr einzureichen ist, nutzen.

Wie profitiere ich von den steuerlichen Änderungen?

Werbungskostenpauschale

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, erkennt das Finanzamt die Werbungskostenpauschale (offiziell: Arbeitnehmer-Pauschbetrag) an. Diese wurde für das Steuerjahr 2022 von 1000 auf 1200 Euro erhöht. Das bedeutet: Wer im kommenden Jahr seine Steuererklärung für 2022 einreicht, macht damit automatisch 1200 Euro als berufliche Ausgaben geltend, auch wenn die Kosten beispielsweise für Fahrten zur Arbeit, Berufskleidung oder Gewerkschaftsbeiträge tatsächlich geringer waren.

Wie das funktioniert? Nun, angenommen Sie haben keine beruflichen Ausgaben außer Fahrtkosten, und diese Fahrtkosten betragen 2022 nur 800 Euro, dann müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die Werbungskostenpauschale von 1200 Euro dann automatisch. Und selbst wenn Sie die 800 Euro in die Steuererklärung eintragen, erkennt das Finanzamt von sich aus die besagten 1200 Euro an. Das nennt sich Günstigerprüfung: Das Finanzamt ermittelt, welche Variante für Sie besser ist – Pauschale oder konkreter Betrag – und die kommt dann zur Anwendung. Das gilt natürlich auch andersherum: Belaufen sich Ihre Fahrtkosten auf mehr als 1200 Euro, ist deren Berücksichtigung für Sie besser als die Werbungskostenpauschale. Also erkennt das Finanzamt dann die höheren Fahrtkosten an – vorausgesetzt, Sie haben diese in Ihrer Steuererklärung angegeben.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wurde Mitte des Jahres rückwirkend zum 1. Januar 2022 für sogenannte Fernpendler erhöht. Das heißt: Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent, ab dem 21. Kilometer sind es nun aber 38 Cent. Das soll mit Blick auf die gestiegenen Spritpreise vor allem Berufspendlerinnen und ‑pendler mit längerem Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle entlasten. Offiziell heißt es übrigens nicht Arbeitsstelle, sondern erste Tätigkeitsstätte. Und steuerlich anerkannt wird nur die einfache Fahrtstrecke. Also wer pro Arbeitstag beispielsweise morgens 15 Kilometer hin- und abends wieder 15 Kilometer nach Hause zurückfährt, kann lediglich 15 Kilometer geltend machen.

Arbeitsweg von 15 Kilometern

Die einfache Strecke zu Ihrer Arbeitsstätte beträgt 15 Kilometer, Sie arbeiten an fünf Tagen die Woche. Nehmen wir an, Sie kommen abzüglich Urlaubs- und Krankheitstage auf 220 Arbeitstage. Für die Steuererklärung für das Jahr 2022 errechnen sich Ihre Fahrtkosten dann wie folgt:

220 Arbeitstage x 15 km einfache Fahrt x 0,30 Euro = 990 Euro

Hatten Sie darüber hinaus keine weiteren berufsbedingten Ausgaben, müssen Sie die Fahrtkosten gar nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt macht für Sie automatisch die Werbungskostenpauschale von 1200 Euro geltend.

Arbeitsweg von 20 Kilometern

Beträgt die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte 20 Kilometer, liegen Sie schon allein mit den Fahrtkosten über der Werbungskostenpauschale von 1200 Euro. Nehmen wir ansonsten dieselben Voraussetzungen an, dann sieht die Rechnung für die Steuererklärung für 2022 so aus:

220 Arbeitstage x 20 km einfache Fahrt x 0,30 Euro = 1320 Euro

In diesem Fall sollten Sie die Fahrtkosten unbedingt in Ihrer Steuererklärung angeben. Denn dann rechnet Ihnen das Finanzamt 120 Euro mehr an als bei der Werbungskostenpauschale.

Arbeitsweg von 30 Kilometern

Sogenannte Fernpendler kommen ab dem 21. Kilometer in den Genuss der für 2022 beschlossenen höheren Pendlerpauschale. Beträgt die einfache Strecke von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zum Beispiel 30 Kilometer, ergibt das für die Steuererklärung für 2022 folgende Rechnung:

220 Arbeitstage x 20 km einfache Fahrt x 0,30 Euro = 1320 Euro

220 Arbeitstage x 10 km einfache Fahrt x 0,38 Euro = 836 Euro

Die beiden Beträge werden zusammengezählt, somit ergeben sich für Sie Fahrtkosten von 2156 Euro, die steuerlich anerkannt werden.

Mobilitätsprämie

Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde die Mobilitätsprämie erhöht. Nutzen können sie Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt und die eine einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte von mindestens 21 Kilometern zurücklegen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Fahrtkostenpauschale. Wer sie erhalten möchte, muss allerdings zwingend eine Steuererklärung einreichen.

Grundfreibetrag

Wer Geld verdient, soll einen Teil seines Gehalts behalten dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Dieser steuerfreie Teil nennt sich Grundfreibetrag, er wird in der Regel jeweils zum Jahresbeginn von der Regierung angepasst. In diesem Jahr wurde der Grundfreibetrag wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten aber nochmals Mitte des Jahres rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht – und zwar von 9984 Euro auf 10.347 Euro. Ehepaaren steht der doppelte Betrag zu, also 20.694 Euro.

Der Grundfreibetrag steht jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten automatisch zu. Soll heißen: Sie zahlen erst ab dem 10.348. Euro Steuern. Oder anders gesagt: Ihnen bleibt mehr Netto vom Brutto. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mit dem Juli- oder August-Gehalt mehr Geld bekommen, da die wegen des erhöhten Grundfreibetrags zu viel gezahlten Steuern rückwirkend erstattet wurden. Wer aber beispielsweise in den ersten vier Monaten bei einer anderen Firma beschäftigt war und von dieser keine Rückerstattung erhalten hat, muss sich die zu viel gezahlten Steuern über die Einkommensteuererklärung für 2022 zurückholen.

Welche pandemiebedingten Entlastungen gelten noch?

Homeoffice-Pauschale

In der Pandemie sind Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sonst nicht von zu Hause arbeiten und nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, ins Homeoffice gewechselt. Um Homeoffice-Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen eigentlich zahlreiche Bedingungen erfüllt sein. Damit aber auch Beschäftigte, die daheim am Esstisch oder in einer Arbeitsecke beruflich aktiv sind, nicht leer ausgehen, wurde im Jahr 2020 die Homeoffice-Pauschale beschlossen. Damit können fünf Euro pro Tag steuerlich geltend gemacht werden, für maximal 120 Tage im Jahr (600 Euro). Beschlossen wurde die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Zurzeit diskutiert die Politik über eine Anhebung der Homeoffice-Pauschale auf 1000 Euro. 

Corona-Bonus

Bis 31. März 2022 konnten Arbeitgebende ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro auszahlen. Dieser ist steuerfrei. Eine Verlängerung wurde nicht beschlossen. Etwas anders sieht es bei Pflegekräften aus: In Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen kann noch bis Ende 2022 ein steuerfreier Pflegebonus ausgezahlt werden.

Kurzarbeitergeld

Da seit Pandemiebeginn Millionen Arbeitnehmende in Kurzarbeit geschickt wurden, gibt es dazu Sonderregelungen wie höhere Leistungssätze und mehr Möglichkeiten, sich anrechnungsfrei etwas dazuzuverdienen. Die wichtigsten Infos dazu gibt es hier.

Abgabefristen

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese normalerweise bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Dank des Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die Fristen für Veranlagungszeiträume ab 2020 aber verlängert. Und wer die Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater erstellen lässt, hat sogar noch etwas länger Zeit. Die Abgabefristen für dieses und kommendes Jahr:

Steuererklärung für 2021: bis 31. Oktober 2022 bzw. bis 31. August 2023 mit Steuerprofi

Steuererklärung für 2022: bis 2. Oktober 2023 bzw. bis 31. Juli 2024 mit Steuerprofi

Wichtig: Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ist nicht an diese Fristen gebunden. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Beispiel: Eine freiwillige Steuererklärung für 2022 muss erst bis zum 31.12.2026 beim Finanzamt sein.

Diesen Artikel teilen

Jetzt neu

“Tatort”-Star Friederike Kempter im Courage-Interview über Gagen, Geldanlagen und ihr schlechtes Gewissen als Working Mum. Ab 9. April im Handel. Digital schon jetzt im Shop erhältlich.