Kursgewinne auf Aktien und Co müssen versteuert werden. Da gibt es leider kein Pardon. Immerhin gibt es einen Freibetrag. Der lässt sich einfach bei der Bank oder Depotbank beantragen.
Von Antje Erhard
Zeitenwende seit 2009: Seitdem müssen wir Erträge auf Kapitalanlagen, sprich Kursgewinne aus Aktien, ETFs, Fonds, Zertifikaten etc., versteuern. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent, plus Solidaritätszuschlag macht das 26,375 Prozent. Zuzüglich evtl noch Kirchensteuer. Seit 2021 fällt allerdings auch für die meisten Steuerzahler:innen der Soli weg.
Die Abgeltungssteuer wurde eingeführt, um die Abgabepflicht zu vereinfachen. Vorher hieß sie Kapitalertragssteuer, hierfür mussten die Erträge in der Steuererklärung angegeben werden und der persönliche Steuersatz wurde darauf fällig. Beide Begriffe werden heute häufig synonym verwendet.
Freibetrag 801 bzw. 1.602 Euro – 2023 wird es mehr
Heute wird auf die Abgeltungssteuer ein Freibetrag gewährt. Das sind pro Jahr pro Anleger:in 801 Euro. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 1602 Euro. Ab dem kommenden Jahr will ihn die Bundesregierung erhöhen: auf 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Paare. Über diese Erträge musst du keine Steuern zahlen. Dafür musst du bei deiner Bank oder Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten. Damit beauftragst du deine Bank, mögliche Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Machst du das nicht, muss die Bank automatisch die Abgeltungssteuer plus Soli an das Finanzamt abführen.
Die Liste der Posten, auf die Abgeltungssteuer fällig wird, ist lang.
Bei Aktien sind Kursgewinne und Dividenden abgeltungssteuerpflichtig, bei Anleihen Kursgewinne und Zinsen.
Zinsen auf Sparkonten, Tagesgeld etc müssen ebenfalls versteuert werden. Gewinne aus dem Verkauf von Fonds und ETFs sind auch steuerpflichtig.
Bei Aktienfonds dürfen 30 Prozent der Erträge für Privatanleger:innen abgeltungssteuerfrei bleiben, bei Mischfonds 15 Prozent. Das setzt aber voraus, dass der Fonds mindestens 25 Prozent Aktien beinhaltet.
Auch Erträge aus Kapitalanlagen aus dem Ausland musst du versteuern. Wenn die Bank ihren Sitz nicht in Deutschland hat, musst du die Kapitalerträge aus dem Ausland in der Steuererklärung angeben. Dann kannst du keinen Freistellungsantrag stellen.
Nachgekauft? First in – first out
Die gute Nachricht: Erträge aus Wertpapieren, die du bis Ende 2008 gekauft hast, sind nach wie vor steuerfrei, wenn du sie jetzt verkaufst. Es gilt das Prinzip „first in, first out“. Hast du eine Aktie später noch einmal nachgekauft, musst du die Erträge entsprechend der Abgeltungssteuer versteuern. Aber für den Kauf vor 2009 bleiben die Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Wenn du den Freistellungsauftrag nicht erteilt hast, kannst du die vollen Beträge bei der Steuererklärung angeben und bekommst dann die Beträge erstattet, aber das dauert dann eben bis zur nächsten Steuererklärung.
Den Freistellungsauftrag bei der Depotbank erteilen
Bei den meisten Depotbanken ist der Freistellungauftrag im Menü hinterlegt. Dafür musst du deine Steuer-Identifikationsnummer zu Hand haben, die musst du angeben. Freistellungen, die vor 2011 erteilt wurden, damals noch ohne Steuer-Identifikationsnummer, sind inzwischen auch nur noch mit Steuer-ID gültig. Du findest die Nummer in deinem Steuerbescheid.
Ein Freistellungsauftrag pro Finanzinstitut für jeweils alle Konten und Depots reicht heute –anders als früher – aus. Der Freistellungsauftrag ist grundsätzlich so lange gültig, bis du ihn beendest oder änderst. Kündigungen sind immer zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Änderungen musst du bis spätestens 28. Dezember eines Jahres eingegeben haben, damit sie noch wirksam werden. Informiere dich am besten bei deinem Finanzinstitut oder deiner Depotbank, manche haben eine frühere Frist, um die Anträge noch rechtzeitig bearbeiten zu können.
Mehrere Konten? Aufteilung kann Sinn machen
Du kannst den Freistellungsauftrag sogar auf beliebig viele Banken aufteilen, solange die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Allerdings macht der Freibetrag dort am meisten Sinn, wo du auch wirklich Kapitalerträge generierst. Du darfst allerdings nicht zu viel Kapital freistellen – nicht mehr als die Höchstgrenze, die vorgeschrieben ist. Zahlst du zu viel Abgeltungssteuer, bekommst du sie mit der nächsten Steuererklärung zurück. Das funktioniert mit der Anlage KAP: für „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Wenn du ein Konto oder Depot kündigst, musst du den Freistellungsauftrag separat kündigen. Sonst bleibt er bestehen – aber eben ungenutzt.
Gemeinsam oder getrennt freistellen – Verluste verrechnen
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner:innen können einen gemeinsamen Freistellungsantrag stellen oder jede:r einen eigenen. Bei einer gemeinsamen Freistellung ist es möglich, ehepartnerübergreifend Verluste zu verrechnen – egal ob ihr in der Steuererklärung getrennt oder gemeinsam veranlagt werdet. Wenn ein Paar bei einem Finanzinstitut seinen Freibetrag schon voll ausgeschöpft hat, kann ein Freistellungsauftrag über 0 Euro bei einem anderen Institut oder einer Depotbank durchaus Sinn machen: Nämlich dann, wenn ihr bei dem anderen Institut übergreifend Verluste aus Kapitalgeschäften verrechnen könnt.
Kinder haben einen eigenen Freibetrag
Ganz wichtig: Auch Kindern steht ein eigener Freibetrag zu. Deshalb sollten Depots und Konten für die Kinder auch auf die Namen der Kinder laufen. Pro Kind gibt es einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge von 801 Euro wie für uns Erwachsene.
Bis dahin bleiben die erreichten Erträge steuerfrei. Auch für sie müsst ihr als Eltern der Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wichtig: Als Eltern habt ihr Zugriff auf die Konten und Depots vom Kind. Das Geld gehört aber dem Kind. Als Eltern dürft ihr davon nichts abheben und für euch verwenden. Der Nachwuchs könnte euch dafür verklagen, sobald er 18 ist. Außerdem können die Kleinen mit dem Geld machen, was sie möchten, wenn sie volljährig sind. Hoffen wir, dass wir ihnen bis dahin so viel über Geld und Geldanlage beigebracht haben, dass sie es sinnvoll einsetzen oder am besten weiter investieren…
Wenn ein Studium ansteht, zählt das Geld zum Vermögen. Das ist wichtig, BaföG als Studienförderung wird nur bis zu einem eigenen Vermögen von maximal 8.200 Euro gewährt. Aber ihr sorgt ja vor, damit das Kind mit 18 schon womöglich mehr als 8.200 Euro auf der hohen Kante hat.
Nichtveranlagungsbescheinigung als Alternative
Wer mehr investiert und den Pauschbetrag überschreitet, sollte eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dann wird keine Abgeltungssteuer fällig, denn auch Kinder erhalten den steuerlichen Grundfreibetrag auf die Erträge im Depot von 9.984 Euro (2022).
Wenn deine Einkünfte voraussichtlich so niedrig sind, dass sie steuerfrei wären, kannst du eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt deines Wohnortes beantragen und an die Bank schicken. Dann wird die Bank keine Steuern auf Kapitaleinkünfte einbehalten. Für die Steuerbefreiung gelten so genannte Grundfreibeträge. Das sind 9.984 Euro für Singles und 19.968 Euro für Paare. Aber Achtung: Wenn sich dein Einkommen erhöht, musst du das dem Finanzamt melden.
Fazit: Kapitalerträge müssen versteuert werden, aber immerhin gibt es einen Freibetrag. Den kannst du leicht bei deiner Bank beantragen. Er gilt, bis du ihn änderst oder kündigst. Du kannst auch Freistellungen bei mehreren Banken einrichten.
Findet uns auch auf: