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Die Scheidung gegen den Willen des Gatten: Geht das?

In sogenannten Härtefällen kann man sich auch gegen den Willen des Partners oder der Partnerin scheiden lassen
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Die Ehe ist kaputt. Je schneller die Scheidung durch ist, desto besser. Doch da ist ja die Sache mit dem Trennungsjahr. Gibt es Mittel, sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden zu lassen? Was ist, wenn Partner oder Partnerin nichts von einer Scheidung wissen wollen?

Von Ines Baur

Wenige Monate nach der Heirat erzählt ein Gatte seiner Ehefrau etwas. Nämlich, dass er seit knapp einem Jahr ununterbrochen ein außereheliches Verhältnis mit einer anderen Frau hätte. Damit nicht genug. Er verlangt von seiner Gattin, dass diese die Beziehung toleriert. Weiter will er, dass sie aktiv an der Ménage-à-trois teilnimmt. Die Ehefrau ist empört und weigert sich. Der Gatte verlässt die gemeinsame Wohnung und zieht bei der anderen Frau ein, denn er möchte nicht bei der prüden Gattin bleiben. Diese will die sofortige Scheidung – noch vor Ablauf des Trennungsjahrs.  

Einer von vielen Fällen, die bei Gericht als Härtefall eingereicht werden. Betroffene wünschen sich aus unterschiedlichen Gründen eine Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres. Und nicht selten gegen den Willen der anderen Ehepartei. Ein Gatte möchte die Scheidung, der andere nicht. Was dann? Kann man sich scheiden lassen, wenn der andere „Nein“ sagt? 

Der Normalfall — Ehe wird einvernehmlich nach einem Jahr geschieden  

Erste Bedingung für jede Scheidung ist, dass die Ehe rechtskräftig geschlossen wurde. Die Zweite, dass sie nicht mehr zu retten ist. Das ist laut Paragraph 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Fall, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und man nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“ 

Empfinden beide Eheleute die Ehe als gescheitert und beschließen die Scheidung, geht es im Normalfall chronologisch weiter mit dem Trennungsjahr. Nach dem Ablauf von zwölf Monaten können sich Gatten und/oder Gattinnen schließlich einvernehmlich scheiden lassen.  

Was ist, wenn ein Gatte der Scheidung nicht zustimmt? 

Grundsätzlich sind Eheleute nicht verpflichtet, dem Wunsch nach der Scheidung ohne Weiteres zuzustimmen. Wer nicht will, hat das Recht, die Scheidung zu verweigern. Bringen dürfte das jedoch nicht viel. Statt des einen obligatorischen Trennungsjahres bedarf es drei Trennungsjahre. Doch dann kann in der Regel geschieden werden. Selbst wenn eine der Eheparteien es immer noch nicht möchte. Nach drei Jahren des Getrenntlebens wird gemäß Paragraph 1566, Absatz 2 des BGB „unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.“ Man spricht hierbei auch vom Zerrüttungsprinzip.  

Auch hier gibt es immer wieder Einzelfälle und Ausnahmesituationen, die je vor Gericht geklärt werden müssen.   

Vorzeitige Scheidung wegen Härtefall? 

In den sogenannten Härtefällen kann man sich auch gegen den Willen des Ehemenschen scheiden lassen. Eine Härtefallscheidung ist unter zwei Voraussetzungen möglich: 

  • Eine Fortsetzung der Ehe stellt für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung dar. 
  • Gründe für die Scheidung liegen in der Person des anderen Ehepartners.  

Möchte ein Ehepartner die sofortige Scheidung, weil er seine neue Lebenspartnerin heiraten möchte, wäre das kein Grund. Als Härtefall gilt, wenn Gatte oder Gattin psychisch oder physisch extrem leiden. Wenn es aus handfesten Gründen nicht zumutbar ist, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.  

Wie bei oben genanntem Fall. Hier entschied das Oberlandesgericht Köln zugunsten der Ehefrau. Das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs sei unzumutbar. „Nach Ansicht des Gerichts sei der Ehemann ein Ehebrecher der schlimmsten Sorte gewesen“, heißt es. Es hätte bei ihm jegliches Gefühl für Anstand und Moral gefehlt. Er habe nicht die Spur einer ehelichen Gesinnung besessen und die Würde seiner Ehefrau mit Füßen getreten. 

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