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25 ist das zweite 18: Das ändert sich für Eltern und Kinder

Unterhalt erwachsener Kinder steuerlich absetzbar
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Ausbildung und Studium können dauern. Viele junge Erwachsene stehen an ihrem 25. Geburtstag finanziell noch nicht auf eigenen Beinen. Dann hat dieses Datum eine Reihe von Änderungen zur Folge: Für Eltern wie für Kinder. Courage-online.de gibt einen Überblick.  

Von Gisela Haberer

Je jünger Kinder sind, desto mehr Unterstützung erhalten Familien vom Staat. Doch etliche Familienleistungen enden regulär spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes, so zum Beispiel Kindergeld und Kinderfreibeträge. Sobald kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, entfallen auch weitere Leistungen, etwa Kinderzulagen zu einem Riester-Vertrag der Eltern. Zudem müssen sich Kinder spätestens ab ihrem 25. Geburtstag selbst kranken-und pflegeversichern. Denn dann endet die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse. Trotzdem unterstützt der Staat Eltern weiter: über den Fiskus. 

Eltern: Unterhalt erwachsener Kinder steuerlich absetzbar 

Viele 25-Jährige sind noch in Ausbildung oder Studium und dabei auf Unterhalt der Eltern angewiesen. In diesem Fall hilft der Fiskus weiter. Dann können Eltern zwar in ihrer Steuererklärung weder Kinder- noch Ausbildungsfreibetrag beanspruchen, wohl aber ihre Unterhaltszahlungen als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen. Statt der Anlage Kind nutzen sie nun die Anlage Unterhalt. In 2020 werden bis zu 9.408 Euro anerkannt, 2021 bis zu 9.744 Euro.  

Vorteil bei Nesthocker:innen 

Leben Kinder noch zu Hause, braucht es keine Nachweise. Für sie gilt beim Unterhalt immer der Höchstbetrag. Sind Kinder dagegen aus dem Elternhaus ausgezogen, müssen Eltern ihre finanzielle Unterstützung belegen.  

Unterhalt: Diese Posten akzeptiert das Finanzamt 

In den Unterhalt zählen alle Kosten, die Eltern für Lebenshaltung, Miete, Strom sowie Mobilität ihres Kindes übernehmen. Zusätzlich können Eltern die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes geltend machen, wenn sie auch diese nachweislich zahlen (Siehe auch Absatz Höchstgrenze).  

Unterhalt: So lässt er sich nachweisen 

Eltern müssen ihre Unterhaltszahlungen eindeutig belegen: etwa durch Buchungsbelege für Überweisungen an das Kind, dessen Vermieter:in, Stromversorger und Krankenversicherer. Auch die Übernahme von Fahrtkosten wie das Semesterticket lässt sich mit einem Buchungsbeleg des Girokontos nachweisen. Geld, das Kindern bar zugesteckt wird, zählt nicht.  

Voraussetzungen für die Anerkennung 

Der elterliche Unterhalt ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn das erwachsene Kind selbst höchstens über Ersparnisse von 15.500 Euro verfügt und zudem nicht zu viel selbst verdient. Erlaubt sind 624 Euro im Jahr plus 180 Euro Kostenpauschale beziehungsweise Werbungskosten. Jeder Cent über der Grenze wird vom absetzbaren Höchstbetrag der Eltern abgezogen und nur noch der Rest bei der Steuererklärung der Eltern anerkannt.  

Höchstbetrag: mögliche Grenzverschiebungen 

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Kindesunterhalt kann sich verringern, aber auch erhöhen. Er verringert sich, sobald Kinder eigene Einkünfte haben, die die erlaubte Grenze übersteigen. Er erhöht sich, wenn Eltern auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes zahlen und diese Beiträge nicht als „Sonderausgabe“ steuerlich geltend machen.  

Gemeinsamer Haushalt als Paar: Steuerlich unschädlich  

Unterhalt fürs erwachsene Kind ist auch dann steuerlich absetzbar, wenn das Kind mit seinem Freund oder seiner Freundin zusammenlebt. Solange das Paar nicht verheiratet ist, schuldet keiner dem anderen Unterhalt. Der Bundesfinanzhof geht bei ledigen Paaren davon aus, dass die Kosten für den gemeinsamen Haushalt hälftig getragen werden. Das kann dann eben auch aus Unterhaltszahlungen der Eltern der Fall sein.  

Riester-Vertrag: höhere Einzahlungen – höhere Steuerersparnis 

Für Riestersparer:innen entfällt die Kinderzulage mit dem 25. Geburtstag ihres Kindes. Die Zulagen zählen als Eigenbeitrag. Sprich: Mit Wegfall der Kinderzulage sind die eigenen Einzahlungen zu erhöhen, um weiterhin die volle staatliche Förderung zu erhalten (Zulage und Steuervorteil) zu erhalten. Die Beiträge in den Riester-Vertrag sind bei der Steuererklärung als Sonderausgabe in der Anlage „AV“ (Altersvorsorge) absetzbar: Bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro. Darüber gleicht die Steuer den Wegfall der Kinderzulage zum Teil aus. 

Unterhalt für erwachsene Angehörige: auch Zahlungen an Eltern absetzbar 

Unterhalt können übrigens all jene als außergewöhnliche Belastung absetzen, die für hilfsbedürftige erwachsene Angehörige einstehen: Eltern, die ihre älteren Kinder bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit unterhalten, ebenso wie Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt zahlen, etwa zu deren Pflege, oder ihren Eltern im eigenen Haushalt Kost und Logis gewähren. 2020 ist zwar für die meisten die Verpflichtung zum Elternunterhalt entfallen. Denn seither werden nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Doch Kinder kommen teils freiwillig für ihre Eltern auf, um „Dinge in der Familie zu regeln“. Freiwillige Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerlich abziehbar, wenn sie belegt werden, Empfänger:innen kein oder nur geringes eigenes Vermögen haben und ihre Einkünfte und Bezüge 624 Euro im Jahr (plus 180 Euro Kostenpauschale plus Werbungskosten) nicht übersteigen. Werden Eltern im Ausland unterstützt, gibt es eine weitere Voraussetzung: Sie müssen ihrer so genannten „Erwerbsobliegenheit“ nachkommen. Sprich: Sie müssen ihre Möglichkeiten nutzen, selbst Geld zu verdienen, solange sie – noch – nicht im Ruhestand sind.

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